Möblierungsaufschlag für möblierte Wohnungen
Das Prinzip: Die Möbelkosten werden durch die Mieter:innen getragen und sind damit nach xx Jahren vollständig bezahlt. Die Berechnung des Möblierungszuschlags ist allerdings nicht gesetzlich festgelegt. Laut Experten müssen Möblierungszuschlag und dessen Berechnung nicht eigens im Mietvertrag ausgewiesen werden. Folgende Berechnungsmodelle werden häufig verwendet:
Berliner Modell
Das Prinzip: Bei Mietvertragsabschluss wird ein monatlicher Möblierungszuschlag von 2% für den Zeitwert der Möbel erhoben. Der Abschreibungszeitraum ist 10 Jahre und wird linear abgeschrieben.
Formel: Neuwert der Möbel /10 Jahre*Anzahl nicht vergangener Jahre*2 Prozent
Beispiel:
Anschaffungspreis: € 5000,-
Zuschlag Jahr 1: € 5000,- /10*10*0,02 = € 100,- pro Monat
Zuschlag Jahr 2: € 5000,- /10*9*0,02 = € 90,- pro Monat
Hamburger Modell
Das Prinzip: Die Verzinsung der Anschaffungskosten (z.B. 12%) und die Abschreibung der Einrichtungsgegenstände entsprechend ihrer üblichen wirtschaftlichen Abnutzungszeit werden berücksichtigt. Der Abschreibungszeitraum ist 7 Jahre, pro Jahr werden 15% abgeschrieben.
Formel: Möbelwert*(Kapitalverzinsung + Abschreibung) /12 Monate
Beispiel:
Anschaffungspreis: € 5000,-
Zuschlag Jahr 1: (€ 5000,-*(0,12 + 0,15)) / 12 = € 112,50 pro Monat
Zuschlag Jahr 2: (€ 4500,-*(0,12 + 0,15)) / 12 = € 101,25 pro Monat (Wertverlust Möbel: 10% p/J).
Werbungskosten steuerlich absetzen
Vermieter:innen dürfen Einrichtungskosten in der Regel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Liegt der Kaufpreis unter € 800,- netto (Stand 2019), dürfen diese Kosten im gleichen Jahr zu 100% abgeschrieben werden. Sind die Möbelstücke teurer, müssen diese über die angenommene Lebensdauer abgeschrieben werden. Müssen Möbel oder Teile der Wohnung repariert werden, können Vermieter:innen diese Kosten von der Steuer absetzen.