
Wird eine Wohnung komplett möbliert vermietet, werden auch die Kosten für die Ausstattung einkalkulliert. Dafür gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle.

Wird eine Wohnung komplett möbliert vermietet, werden auch die Kosten für die Ausstattung einkalkulliert. Dafür gibt es unterschiedliche Berechnungsmodelle.
Die Berechnung des Möblierungszuschlags ist bislang nicht gesetzlich festgelegt und muss nicht im Mietvertrag ausgewiesen werden. Stand heute (Januar 2026) wird sich daran vermutlich bald etwas ändern. Untenstehende Berechnungsmodelle (das Berliner und Hamburger Berechnungsmodel) wurden bis dato häufig verwendet, um den Wert der Möbel und der Ausstattung für die möblierte Vermietung festzustellen.
Aktuell wird in der Politik viel über neue Regulationen bzgl. der Vermietung von möblierten Wohnungen diskutiert. Aus den aktuellen Diskussionen wird ersichtlich, dass es vor allem darum geht, transparent darzulegen ob der Preis für die möblierte Wohnung fair und angemessen ist. Es ist ein Unterschied, ob eine Wohnung nur spärlich und notdürftig mit Tisch mit Stühlen möbliert wurde, oder ob die Wohnung vollständig und gut ausgestattet ist.
Wir bei City-Wohnen legen bereits seit jeher Wert darauf, dass die angebotenen Wohnungen sofort zu einem neuen Zuhause auf Zeit werden können und lehnen grundsätzlich überteuerte und sehr spartanisch eingerichtete Wohnungen ab.
Der Bundesrat hat einen Gesetzesantrag beim Bundestag eingereicht, mit dem Ziel überhöhte Mieten (und das Aushebeln der Mietpreisbremse) zu regulieren.
Die kurze Antwort vorab: Bis zur finalen Verabschiedung bleibt alles wie bisher. Darüber hinaus können Sie sich sicher sein, dass wir uns bereits intensiv mit den möglichen Änderungen auseinandersetzen. Wir sind uns sicher, dass der Bedarf an möblierten Wohnungen weiterhin bestehen bleiben wird und uns liegt viel daran passende Lösungen für alle unsere Kunden und Kundinnen zu finden.
Geplant ist ein Zuschlag von maximal 1% des Zeitwerts der Möbel. Als Formel für den Zeitwert gilt der Anschaffungspreis der Möbel, abzüglich 5% für jedes Jahr nach dem Kauf. Auf Verlangen der Mieterin bzw. des Mieters muss Auskunft gegeben werden, wie sich die Höhe des Möblierungszuschlags zusammensetzt. Wird der Möblierungszuschlag nicht ausgewiesen, gilt die Wohnung grundsätzlich als leer vermietet.
Das Prinzip des Berliner Models ist, dass beim Mietvertragsabschluss ein monatlicher Möblierungszuschlag von 2% für den Zeitwert der Möbel erhoben wird. Der Abschreibungszeitraum ist 10 Jahre und wird linear abgeschrieben.
Formel: Neuwert der Möbel /10 Jahre*Anzahl nicht vergangener Jahre*2 Prozent
Beispiel:
Anschaffungspreis: € 5000,-
Zuschlag Jahr 1: € 5000,- /10*10*0,02 = € 100,- pro Monat
Zuschlag Jahr 2: € 5000,- /10*9*0,02 = € 90,- pro Monat
Das Prinzip des Hamburger Models ist, dass die Verzinsung der Anschaffungskosten (z.B. 12%) und die Abschreibung der Einrichtungsgegenstände entsprechend ihrer üblichen wirtschaftlichen Abnutzungszeit berücksichtigt wird. Der Abschreibungszeitraum ist 7 Jahre, pro Jahr werden 15% abgeschrieben.
Formel: Möbelwert*(Kapitalverzinsung + Abschreibung) /12 Monate
Beispiel:
Anschaffungspreis: € 5000,-
Zuschlag Jahr 1: (€ 5000,-*(0,12 + 0,15)) / 12 = € 112,50 pro Monat
Zuschlag Jahr 2: (€ 4500,-*(0,12 + 0,15)) / 12 = € 101,25 pro Monat (Wertverlust Möbel: 10% p/J).
Vermieter:innen dürfen Einrichtungskosten in der Regel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Liegt der Kaufpreis unter € 800,- netto (Stand 2019), dürfen diese Kosten im gleichen Jahr zu 100% abgeschrieben werden. Sind die Möbelstücke teurer, müssen diese über die angenommene Lebensdauer abgeschrieben werden. Müssen Möbel oder Teile der Wohnung repariert werden, können Vermieter:innen diese Kosten von der Steuer absetzen.