Auch bei der Vermietung möblierter Wohnungen mit einer Pauschalmiete wird vom Gesetzgeber einen Energieausweis verlangt.
Auch bei der Vermietung möblierter Wohnungen mit einer Pauschalmiete wird vom Gesetzgeber einen Energieausweis verlangt.
Ob Sie nun eine leere oder eine möblierte Wohnung vermieten wollen, der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied und fordert Vermieter:innen auf, einen Energieausweis vorzuzeigen. Im Exposee müssen die sogenannten energetischen Daten Ihrer Wohnung aufgeführt werden. Im Gesetz wird ebenfalls nicht nach der Mietdauer differenziert. Das heißt, dass auch für Wohnungen auf Zeit im Prinzip ein Energieausweis vorgelegt werden muss.
Sehr gut. Haben Sie bereits einen Energieausweis, schicken Sie uns möglichst schnell eine Kopie per Email, damit wir die Daten einpflegen und in Ihrem Exposee veröffentlichen können.
Nicht schlimm. Sie dürfen Ihre Wohnung bei uns anbieten und wir dürfen Ihre möblierte Wohnung auf jeden Fall vermitteln. Am besten informieren Sie sich bei Ihrer Verwaltung, Ihrer Vermieterin, Ihrem Vermieter, besorgen sich einen Energieausweis entweder über das Internet oder lassen Sie ihn fachkundig erstellen (Heizungsableser, Schornsteinfeger, Architekten etc.).
Beim Bedarfsausweis werden die baulichen Aspekte, wie zum Beispiel die Dämmung des Hauses oder die Heizungsanlage berücksichtigt. Dieser Ausweis ist häufig umfangreich und teuer.
Eine gute Alternative ist der Verbrauchsausweis, der als Berechnungsgrundlage den tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner:innen in den letzten drei Jahren nimmt. Dieser Ausweis ist meistens leichter zu erstellen und kostengünstiger über das Internet zu bekommen.
Es gibt diverse Ausnahmen, zum Beispiel ist kein Energieausweis notwendig für Einliegerwohnungen, Niedrigenergiehäuser und Gebäude unter Denkmalschutz.
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG). In § 80 GEG finden Sie die aktuellen Bestimmungen.