Erlaubter Mietzeitraum beim Wohnen auf Zeit

Sonnendurchflutetes Zimmer mit Terrassentür - Wohnung von City-Wohnen Hamburg

City-Wohnen vermittelt möblierte Wohnungen auf Zeit ab drei Monaten, das ist die in Hamburg erlaubte Mietzeit.

 

Welcher Mietzeitraum ist bei einer möblierten Vermietung in Hamburg erlaubt?

 

Wie in vielen anderen Städten, gelten in Hamburg spezielle Regeln für die temporäre Vermietung von möblierten Wohnungen. Sinn und Zweck der Regelungen ist es, eine Wohnraumzweckentfremdung zu unterbinden, damit ausreichend Wohnungen für den langfristigen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.
City-Wohnen ist spezialisiert auf Wohnungssuchenden, die vorübergehend möblierten Wohnraum zwischen drei und zwölf Monaten (oder auch länger) suchen. Ferienwohnungen, die Tage- oder Wochenweise vermietet werden, vermitteln wir nicht.

Eine Mietzeit ab 6 Monaten ist immer unproblematisch und gilt nicht als Wohnraumzweckentfremdung.


Eine Mietzeit ab 3 Monaten ist unproblematisch, wenn Mieter:innen die Wohnung zum Beispiel aus beruflichen Gründen benötigen.

Eine Wohnraumschutznummer wird für die Vermietung bei City-Wohnen nicht benötigt, da es sich bei uns um "Wohnraum" handelt und nicht um Ferienwohnungen.

Kurzfristige Mietverträge ab einem Mietzeitraum von 3 Monaten sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Entscheidend ist vor allem, dass es um die Vermietung von Wohnraum zu Wohnzwecken geht und nicht um Ferienwohnungen, die nur für kurze Zeit vermietet werden. Allerdings sind die Regeln, ab wann man von "Wohnzwecken" sprechen kann, leider nicht so klar abgesteckt, wie wir uns das wünschen. Unter Umständen kann es sein, dass der Mietvertrag doch einmal vom zuständigen Bezirksamt geprüft wird ... um dann festzustellen, dass es sich bei City-Wohnen immer um Wohnen handelt.

Welcher Zeitraum ist in Hamburg für die Vermietung von Wohnungen auf Zeit erlaubt?

Wo die Grenzen zwischen eine erlaubte und eine unerlaubte Vermietung liegen, ist eine komplexe Materie. Wir haben uns mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zusammengesetzt und die Bedingungen erörtert. Zusammengefasst:


Vermietung ab 6 Monaten
Eine Vermietung ab 6 Monaten ist immer unproblematisch. Weder Wohnraumschutznummer noch Genehmigung sind erforderlich.


Vermietung ab 3 Monaten
Eine Vermietung ab 3 Monaten ist meistens unproblematisch, wenn es sich nachweislich um die Vermietung zu Wohnzwecken handelt, zum Beispiel wenn aus beruflichen Gründen oder Ausbildungsgründen gemietet wird.


Vermietung zwischen 2-3 Monaten
Auch hier ist die Vermietung meistens unproblematisch, wenn ebenfalls gewährleistet ist, dass es sich nachweislich um „Wohnen“ handelt. Hier werden die Prüfkriterien schon etwas enger. Möchte das Bezirksamt das Mietverhältnis überprüfen, wird etwas genauer hingeschaut. Wichtige Kriterien sind zum Beispiel: gibt es einen ordentlichen Mietvertrag, wird die Miete monatlich gezahlt, warum wird gemietet und vermietet, hat die Mieterin/ der Mieter sich beim Meldeamt angemeldet etc.


Vermietung bis zu 56 Tage (ca. 2 Monate) im Jahr ohne Mieterwechsel.
Generell gilt hier Folgendes: wenn es sich um ein reines Wohnverhältnis handelt, ist in Prinzip keine Wohnraumschutznummer erforderlich. Allerdings kann es sinnvoll sein, sich in diesem Fall eine Wohnraumschutznummer zu besorgen, um Missverständnisse vorzubeugen. Diese Nummer erhalten Sie kostenlos auf dem "Serviceportal Hamburg".
Hinweis: City-Wohnen ist auf Langzeitvermietungen ab 3 Monaten spezialisiert und nimmt nur neue Wohnungen ab einem Mietzeitraum von drei Monaten in die Vermittlung.


Vermietung zwischen 1-2 Monate von Anschlusszeiträumen
Manchmal kann eine Wohnung nicht für den kompletten Zeitraum vermietet werden und es müssen Nachfolgemieter:innen vermittelt werden. Diese Zeiträume sind manchmal recht kurz, zum Beispiel 1-2 Monate. Hier hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen uns zugesichert, dass es sich weiterhin um Wohnraum handelt und ohne Wohnraumschutznummer oder Genehmigung vermietet werden kann. Wichtig ist dann nach wie vor das Mietverhältnis, die monatliche Miete etc.

Welcher Zeitraum ist in Hamburg für die Vermietung von Ferienwohnungen erlaubt?

Hinweis: City-Wohnen vermittelt keine Ferienwohnungen.

In Hamburg ist Wohnraum in den zentralen Stadtteilen begehrt, aber schwer zu finden. Das Geschäft mit den Touristen boomt, viele Wohnungen werden nur noch überteuert als Ferienwohnung vermietet. Bereits in den Achtzigern hatte die Hamburger Politik den Begriff Wohnraumzweckentfremdung eingeführt, lange nicht verfolgt, dann aber vor ca. 5-6 Jahren wiederbelebt. In den letzten Jahren hat die Stadt Hamburg sich dazu entschieden, verschärft gegen den rasanten Anstieg der Ferienwohnungen anzutreten. Seit dem 1. Januar 2019 gibt es in Hamburg eine Registrierungspflicht für Wohnraum, der nicht zu Wohnzwecken vermietet wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Wohnung gewerblich als Ferienwohnung vermietet wird.
Möchte man die eigene Wohnung als Ferienwohnung vermieten, kann man dies bis zu 2 Monate im Jahr machen, allerdings muss man eine Wohnraumschutznummer beantragen und jede Vermietung innerhalb von 10 Tagen nach Mietbeginn beim jeweiligen Bezirksamt melden. Über einen Belegungsplan verfolgt die Behörde, wie oft vermietet wird. Die Wohnraumschutznummer muss bei jeder Annonce angezeigt werden, daran müssen sich auch die Portale für Ferienwohnungen halten.

Falls Sie überlegen Ihre Wohnung als Ferienwohnung zu vermieten, gelten die folgenden Regelungen:

  • Sie dürfen die von Ihnen selbst bewohnte Wohnung maximal 56 Tage im Jahr als Ferienwohnung an Touristen vermieten,
  • brauchen dafür eine Wohnraumschutznummer, die Sie bei der Behörde beantragen können.
  • Diese Nummer müssen Sie in Annoncen angeben.
  • Jede Vermietung muss von Ihnen beim Bezirksamt in einem Belegungsplan eingetragen werden
  • Das Bezirksamt wird Ihre Vermietungsdaten an die Steuerbehörden weiterleiten.
  • Für Nebenwohnungen sind die Regeln noch strenger, diese können nur mit einer Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden. Die Genehmigung kostet ab € 500,- und aufwärts.

Muss beim Wohnen auf Zeit in Hamburg eine Wohnraumschutznummer beantragt werden?

Nein. Solange die Wohnung "zu Wohnzwecken" und nicht als Ferienwohnung vermietet wird, ist eine Wohnraumschutznummer nicht notwendig. Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor ab einem Mietzeitraum von 6 Monaten. Kommt eine Mieterin oder ein Mieter aus beruflichen oder Ausbildungsgründen nach Hamburg und mietet aus diesen Gründen nur vorübergehend, wird ab einem Zeitraum von 3 Monaten und bei einer regelmäßigen Mietzahlung, "vermutet", dass es sich nicht um eine Wohnraumzweckentfremdung handelt.

Welche Kriterien sind relevant um festzustellen, ob es sich um eine Vermietung zu Wohnzwecken handelt?

•    Es handelt sich um „Wohnen“ und nicht zum Beispiel um einen Urlaub
•    Die Mieten werden monatlich gezahlt
•    Es gibt einen rechtskräftigen Mietvertrag
•    Es gibt eine Wohnungsgeberbestätigung
•    Es gibt keinen Mieterwechsel

Wo finde ich die Regelungen zu Wohnraumzweckentfremdung?

Geregelt ist das alles im Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz und erläutert in einer Fachanweisung, die am 01.06.2014 in Kraft getreten ist.

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